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Dokument-ID: 075152
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1061. Pflichten des Verkäufers,
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Uebergabe sorgfältig zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben bey dem Tausche (§. 1047) aufgestellt worden sind.