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Dokument-ID: 075123
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1034. Gesetzliche Vertretung
(1) Als gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet:
- wer für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist;
- ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (§ 245 Abs. 1);
- ein gewählter und ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und
- ein Kurator (§ 277).
(2) Sofern nichts anderes angeordnet ist, wird eine durch Gerichtsentscheidung angeordnete gesetzliche Vertretung mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
(BGBl. I Nr. 59/2017)