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Dokument-ID: 075122
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1033.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden; so gilt die Vermuthung, daß der Ueberbringer dieses Buches bevollmächtiget sey, die Waare auf Borg zu nehmen.