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Dokument-ID: 128961

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 203. Kündigung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Der Ersteher kann von ihm in Anrechnung auf das Meistbot übernommene pfandrechtlich sichergestellte Forderungen halbjährig kündigen und ohne Rücksicht auf die vertragsmäßig für die Rückzahlung geltenden Bestimmungen zurückzahlen, wenn die vertragsmäßig von der Forderung außer den Kapitalsabschlagszahlungen dem Gläubiger zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen in ihrem jährlichen Gesamtbetrage vier von Hundert übersteigen.

(2) Sofern vertragsmäßig kürzere Kündigungsfristen gelten, kommen diese dem Ersteher zu statten.

(BGBl. I Nr. 86/2021)