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Dokument-ID: 128962
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 204. Nutzungsverhältnis bei Superädifikat
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)