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Dokument-ID: 129249
Exekutionsordnung (EO)
§ 378a. Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen
In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.