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Dokument-ID: 129248
Zweiter Abschnitt
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
Zweiter Abschnitt
Einstweilige Verfügungen
§ 378. Zulässigkeit
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Exekutionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.
(2) Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (gefährdete Partei) ein betagter oder bedingter ist.