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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 696/1991, zu § 39, BGBl. Nr. 376/1967)
Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß § 39 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für das Karenzurlaubsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes auf 100 vH. Darunter ist der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem 309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, zu verstehen.