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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 556/1986. zu den §§ 32, 36 und 46, BGBl. Nr. 376/1967)
(1) Artikel I Z 1 bis 4 und 6 tritt mit 1. Jänner 1987 nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft.
(2) Für die Erlangung des ersten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe genügt, wenn das Kind vor dem 1. Oktober 1987 geboren wird, der Nachweis der ärztlichen Untersuchungen nach den Rechtsvorschriften in der bisherigen Fassung.
(3) Für die Erlangung des zweiten Teiles der Geburtenbeihilfe für Kinder, die vor dem 1. Juli 1987 geboren wurden, genügt der Nachweis der ärztlichen Untersuchungen nach den Rechtsvorschriften in der bisherigen Fassung.
(4) Anspruch auf die Sonderzahlung (§ 32 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes) besteht für Kinder, die das vierte Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1986 vollenden. Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1982 und vor dem 1. Mai 1984 geboren sind, genügt für die Erlangung der Sonderzahlung, abweichend von der Bestimmung im § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes, der Nachweis, daß das Kind zwischen dem 46. und 52. Lebensmonat einmal ärztlich untersucht wurde.