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Dokument-ID: 217942
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 3. Persönlicher Anwendungsbereich
Öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen Personen zu gewähren, die ihren Aufenthalt im Inland haben; österreichischen Staatsbürgern und Staatenlosen jedenfalls, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.