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Dokument-ID: 217943
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 4. Trägerschaft und Besorgung
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
(1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land (Jugendwohlfahrtsträger).
(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben.