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Dokument-ID: 217942
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 3. Persönlicher Anwendungsbereich
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
Öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen Personen zu gewähren, die ihren Aufenthalt im Inland haben; österreichischen Staatsbürgern und Staatenlosen jedenfalls, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.