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Dokument-ID: 217944
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 5. Örtliche Zuständigkeit
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
(1) Die örtliche Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Betroffenen.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Jugendwohlfahrtsträger örtlich zuständig, in dessen Wirkungsbereich die erforderliche Maßnahme zu setzen ist. Doch hat in einem solchen Fall der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Bereich der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Kosten zu ersetzen.