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Dokument-ID: 217948
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 9. Verschwiegenheitspflicht
Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zu verpflichten.