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Dokument-ID: 217949
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 10. Kinder- und Jugendanwalt
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
Die Jugendwohlfahrtsträger sind berufen,
- Minderjährige, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter in allen Angelegenheiten zu beraten, die die Stellung des Minderjährigen und die Aufgaben des Erziehungsberechtigten betreffen,
- bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und Erziehung zu helfen.