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Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
2. HAUPTSTÜCK
Leistungen der Jugendwohlfahrt
1. Abschnitt
Soziale Dienste
§ 11. Vorsorge für soziale Dienste
idF BGBl. I Nr. 53/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1999
(1) Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung gleichartig auftretender Bedürfnisse werdender Eltern, Minderjähriger und deren Erziehungsberechtigten. Sie dienen der Entwicklung des Minderjährigen und der Förderung der Familie.
(2) Soziale Dienste, etwa niederschwellige Angebote (§ 12 Abs. 1 Z 6), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Kindes zweckmäßiger und erfolgversprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§§ 26 ff).
(3) Die Jugendwohlfahrtsträger haben vorzusorgen, daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.