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Dokument-ID: 217959
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 17.
(1) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
- für vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt werden,
- im Fall der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten,
- wenn der Jugendwohlfahrtsträger auf Grund seines Erziehungsrechts das Pflegeverhältnis begründet hat,
- wenn das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.
(2) Die Landesgesetzgebung darf weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestimmen.