Dokument-ID: 217960

Vorschrift

Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18.

idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989

Die Pflegebewilligung ist zu widerrufen, wenn es das Wohl des Kindes erfordert. Der § 16 Abs. 3 gilt sinngemäß.