Dokument-ID: 217961

Vorschrift

Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Pflegeaufsicht

idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989

Der Jugendwohlfahrtsträger hat, abgesehen von den Fällen des § 17 Abs. 1 Z 1, in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu prüfen, ob Pflegekindern unter 16 Jahren die Pflege und Erziehung im Sinn des § 146 ABGB gewährt werden. Die für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes Verantwortlichen haben die Pflegeaufsicht zu ermöglichen.