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Dokument-ID: 217962
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 20. Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
Die Übernahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren soll gemäß ihrer Bedeutung für die Entwicklung des Minderjährigen entsprechend vorbereitet werden. Die Jugendwohlfahrt hat den Pflegeeltern (Pflegepersonen) Aus- und Fortbildungsanbote und diesen sowie dem Pflegekind und der Herkunftsfamilie Beratungshilfe anzubieten.