Dokument-ID: 217962

Vorschrift

Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses

idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989

Die Übernahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren soll gemäß ihrer Bedeutung für die Entwicklung des Minderjährigen entsprechend vorbereitet werden. Die Jugendwohlfahrt hat den Pflegeeltern (Pflegepersonen) Aus- und Fortbildungsanbote und diesen sowie dem Pflegekind und der Herkunftsfamilie Beratungshilfe anzubieten.