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Dokument-ID: 217962
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 20. Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses
Die Übernahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren soll gemäß ihrer Bedeutung für die Entwicklung des Minderjährigen entsprechend vorbereitet werden. Die Jugendwohlfahrt hat den Pflegeeltern (Pflegepersonen) Aus- und Fortbildungsanbote und diesen sowie dem Pflegekind und der Herkunftsfamilie Beratungshilfe anzubieten.