Über 300 Mustervorlagen, aktuelle Fachinformationen & Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Ehe- und Familienrecht
Themen
- Lebensgemeinschaft
- Verlöbnis
- Ehe
- Streitige Scheidung
- Einvernehmliche Scheidung
- Gewalt in der Familie
- Mediation
- Kindschaftsrecht
- Eingetragene Partnerschaft
- Erwachsenenschutzrecht
- Aufteilungsverfahren
- Ehegüterrecht
- Unterhaltsrecht
- Internationales Ehe- und Familienrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
Dokument-ID: 217959
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 17.
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
(1) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
- für vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt werden,
- im Fall der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten,
- wenn der Jugendwohlfahrtsträger auf Grund seines Erziehungsrechts das Pflegeverhältnis begründet hat,
- wenn das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.
(2) Die Landesgesetzgebung darf weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestimmen.