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Dokument-ID: 217987
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 38. Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben
(1) Eingaben an den Jugendwohlfahrtsträger in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, ausgenommen Anträge gemäß den §§ 15 Abs. 3, 22 und 24 Abs. 3, sowie Vereinbarungen gemäß § 39 sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen, die in den Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt vom Jugendwohlfahrtsträger errichtet oder beurkundet werden, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.