Dokument-ID: 217988

Vorschrift

Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 39. Vereinbarungen über die Kosten der vollen Erziehung

idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989

Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.