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Dokument-ID: 217988
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 39. Vereinbarungen über die Kosten der vollen Erziehung
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.