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Dokument-ID: 217988
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 39. Vereinbarungen über die Kosten der vollen Erziehung
Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.