Über 300 Mustervorlagen, aktuelle Fachinformationen & Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Ehe- und Familienrecht
Themen
- Lebensgemeinschaft
- Verlöbnis
- Ehe
- Streitige Scheidung
- Einvernehmliche Scheidung
- Gewalt in der Familie
- Mediation
- Kindschaftsrecht
- Eingetragene Partnerschaft
- Erwachsenenschutzrecht
- Aufteilungsverfahren
- Ehegüterrecht
- Unterhaltsrecht
- Internationales Ehe- und Familienrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
Dokument-ID: 217987
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 38. Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
(1) Eingaben an den Jugendwohlfahrtsträger in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, ausgenommen Anträge gemäß den §§ 15 Abs. 3, 22 und 24 Abs. 3, sowie Vereinbarungen gemäß § 39 sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen, die in den Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt vom Jugendwohlfahrtsträger errichtet oder beurkundet werden, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.