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Dokument-ID: 144437
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 100. Klagen aus dem Eheverhältnis.
Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.
(BGBl. I Nr. 135/2009)