Dokument-ID: 144438

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 101. Klagen aus CMR

idF BGBl. I Nr. 128/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Für Rechtstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.