Dokument-ID: 144437

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 100. Klagen aus dem Eheverhältnis.

idF BGBl. I Nr. 135/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.

(BGBl. I Nr. 135/2009)