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Dokument-ID: 147240

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 267. Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.