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Dokument-ID: 147239
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 266. Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
idF BGBl. I Nr. 12/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2012
(1) Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 12/2012)
(2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.