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Dokument-ID: 190836

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 456. Erledigung ohne Einvernehmung bei Verbotserlass
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im Sinne der §§. 340 bis 342 a. b. G. B. ein Verbot zu erlassen, hat der Richter sogleich bei Erledigung der Klage ohne Einvernehmung des Gegners das Erforderliche zu verfügen.