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Dokument-ID: 190837
§ 457. Erörterung und Beweis der Tatsache
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 457. Erörterung und Beweis der Tatsache
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. Nr. 135/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1983
(1) Die Verhandlung ist auf die Erörterung und den Beweis der Thatsache des letzten Besitzstandes und der erfolgten Störung zu beschränken, und es sind alle Erörterungen über das Recht zum Besitze, über Titel, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige Entschädigungsansprüche auszuschließen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch Art. IV Z 76, BGBl. Nr. 135/1986)