© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 190542
Dritter Abschnitt
Erster Titel
§ 171. Öffentlichkeit
Zivilprozessordnung (ZPO)
Dritter Abschnitt
Mündliche Verhandlung
Erster Titel
Öffentlichkeit
§ 171. Öffentlichkeit
(nichtamtliche Überschrift)
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
(2) Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.