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Dokument-ID: 190539
§ 170. Nichterscheinen der Parteien
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 170. Nichterscheinen der Parteien
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 118/1914 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1914
Wenn bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung keine der Parteien erscheint, hat dies, soweit nicht solches Ausbleiben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Einfluss auf den Fortgang des Processes ist, das Ruhen des Verfahrens zur Folge. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht ausgeschlossen.