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Dokument-ID: 190427
§ 55. Anfechtung der Kostenentscheidung
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 55. Anfechtung der Kostenentscheidung
(nichtamtliche Überschrift)
Die in einem Urtheile des Processgerichtes erster Instanz oder des Berufungsgerichtes enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Recurs angefochten werden.