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Dokument-ID: 190513
Vierter Titel
Zivilprozessordnung (ZPO)
Vierter Titel
Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 144. Folgen der Versäumung.
Die Versäumung einer Processhandlung hat, unbeschadet der in diesem Gesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Processhandlung ausgeschlossen wird.