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Dokument-ID: 190511
§ 143. Beauftragte oder ersuchte Richter
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 143. Beauftragte oder ersuchte Richter
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die in diesem Titel dem Gerichte oder dem Vorsitzenden des Senates beigelegten Befugnisse stehen auch dem beauftragten oder ersuchten Richter in Ansehung der von demselben zu bestimmenden Fristen und Tagsatzungen zu.