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Dokument-ID: 190513
Vierter Titel
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
Vierter Titel
Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 144. Folgen der Versäumung.
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Versäumung einer Processhandlung hat, unbeschadet der in diesem Gesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Processhandlung ausgeschlossen wird.