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Dokument-ID: 190928

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 536. Klagsinhalt
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Klage muss insbesondere enthalten:

  1. die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
  2. die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);
  3. die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;
  4. die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;
  5. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.