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Dokument-ID: 190928
§ 536. Klagsinhalt
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 536. Klagsinhalt
(nichtamtliche Überschrift)
Die Klage muss insbesondere enthalten:
- die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
- die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);
- die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;
- die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;
- die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.