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Dokument-ID: 190929
§ 537. Ausschluss des Richters
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 537. Ausschluss des Richters
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§. 529 Z. 1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach §. 530 Z. 4 angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.