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Dokument-ID: 190915
§ 525. Aufhebung einstweiliger Vorkehrungen
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 525. Aufhebung einstweiliger Vorkehrungen
(nichtamtliche Überschrift)
Insofern im Verfahren über eine Klage wegen Störung des Besitzstandes die während der Verhandlung getroffenen einstweiligen Vorkehrungen durch die Vollstreckung des Endbeschlusses nicht berührt werden, hat der Richter erster Instanz nach seinem Ermessen zu bestimmen, ob dieselben während der Anhängigkeit des Recurses fortdauern sollen oder schon vor Erledigung des Recurses aufzuheben seien.