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Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 526. Verfahren bei dem Recursgerichte.
idF BGBl. Nr. 343/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1989
(1) Über den Recurs ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Recursgericht die ihm nothwendig scheinenden Erhebungen veranlassen.
(2) Ein unzulässiger oder verspäteter Rekurs ist sofort zu verwerfen. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 519 Abs. 2, § 527 Abs. 2, § 528 Abs. 1).
(3) Auf Rekursentscheidungen sind die §§ 500 und 500a sinngemäß anzuwenden.