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Dokument-ID: 190889

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 503. Revisionsgründe
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 343/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1989

Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:

  1. weil das Urtheil des Berufungsgerichtes wegen eines der im §. 477 bezeichneten Mängel nichtig ist;
  2. weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurtheilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
  3. weil dem Urtheile des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine thatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Processacten erster oder zweiter Instanz im Widerspruche steht;
  4. weil das Urtheil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurtheilung der Sache beruht.