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Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 504. Revisionsgericht
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
(1) Das Revisionsgericht überprüft das Urtheil des Berufungsgerichtes innerhalb der Grenzen der im Revisionsverfahren gestellten Anträge.
(2) Neue thatsächliche Behauptungen oder Beweise können in der Revisionsinstanz nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptung vorgebracht werden, dass das Urtheil des Berufungsgerichtes wegen eines der im §. 477 bezeichneten Mängel nichtig sei, oder dass das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, welcher die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurtheilung der Streitsache zu hindern vermochte.