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Dokument-ID: 190889
§ 503. Revisionsgründe
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 503. Revisionsgründe
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. Nr. 343/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1989
Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:
- weil das Urtheil des Berufungsgerichtes wegen eines der im §. 477 bezeichneten Mängel nichtig ist;
- weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurtheilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
- weil dem Urtheile des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine thatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Processacten erster oder zweiter Instanz im Widerspruche steht;
- weil das Urtheil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurtheilung der Sache beruht.