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Dokument-ID: 190675
§ 294. Privaturkunden
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 294. Privaturkunden
(nichtamtliche Überschrift)
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.