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Dokument-ID: 190676
§ 296. Minderung der Beweiskraft
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 296. Minderung der Beweiskraft
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ob und in welchem Maße Durchstreichungen, Radirungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel einer Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben, hat das Gericht nach §. 272 zu beurtheilen.