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Dokument-ID: 190685

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 305. Verweigerung der Urkundenvorlage
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:

  1. wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;
  2. wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;
  3. wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
  4. wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;
  5. wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.