© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 190685
§ 305. Verweigerung der Urkundenvorlage
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 305. Verweigerung der Urkundenvorlage
(nichtamtliche Überschrift)
Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:
- wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;
- wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;
- wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
- wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;
- wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.