Über 300 Mustervorlagen, aktuelle Fachinformationen & Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Ehe- und Familienrecht
Themen
- Lebensgemeinschaft
- Verlöbnis
- Ehe
- Streitige Scheidung
- Einvernehmliche Scheidung
- Gewalt in der Familie
- Mediation
- Kindschaftsrecht
- Eingetragene Partnerschaft
- Erwachsenenschutzrecht
- Aufteilungsverfahren
- Ehegüterrecht
- Unterhaltsrecht
- Internationales Ehe- und Familienrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
Dokument-ID: 190684
§ 304. Keine Verweigerung der Urkundenvorlage
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 304. Keine Verweigerung der Urkundenvorlage
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
(1) Die Vorlage der Urkunde kann nicht verweigert werden:
- wenn der Gegner selbst auf die Urkunde zum Zwecke der Beweisführung im Processe Bezug genommen hat;
- wenn der Gegner nach bürgerlichem Rechte zur Ausfolgung oder Vorlage der Urkunde verpflichtet ist;
- wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine beiden Parteien gemeinschaftliche ist.
(2) Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde insbesondere für die Personen, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin bekundet sind. Als gemeinschaftlich gelten auch die über ein Rechtsgeschäft zwischen den Betheiligten oder zwischen einem derselben und dem gemeinsamen Vermittler des Geschäftes gepflogenen schriftlichen Verhandlungen.